2 des angefochtenen Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, sei der Streitgegenstand falsch dargestellt, trifft dies nicht zu. Über den Vollstreckungsentscheid hatte das BVU nicht zu befinden, fiel diese Angelegenheit doch in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).