Da die Beschwerde vom 3. Oktober 2022 in Bezug auf die Vollstreckungsmassnahmen B.4 und B.5 des gemeinderätlichen Entscheids in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts fiel (§ 83 Abs. 1 VRPG), hielt das BVU, Rechtsabteilung, in seinem Entscheid vom 10. Mai 2023 zu Recht fest, dass es noch über die Ziffern A.1, A.2, A.3, C.6 und C.7 des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses zu befinden habe (angefochtener Entscheid, S. 9 [Erw. 2 "Streitgegenstand"]). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, in Erw. 2 des angefochtenen Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, sei der Streitgegenstand falsch dargestellt, trifft dies nicht zu.