Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2023 vom 5. Dezember 2023). Der Vollstreckungsentscheid ist damit rechtskräftig (vgl. § 61 BGG).