Das BVU übermittelte die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Vollstreckungsmassnahmen Ziffern B.4 und B.5 des gemeinderätlichen Entscheids richtete, zuständigkeitshalber (§ 83 Abs. 1 VRPG) an das Verwaltungsgericht (§ 8 Abs. 2 VRPG; Vorakten, act. 77). Mit Urteil vom 15. März 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen den Vollstreckungsentscheid zufolge Fristversäumnis nicht ein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.142 vom 15. März 2023). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2023 vom 5. Dezember 2023).