II/2.1.1, WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.1.1, WBE.2010.133 vom 9. November 2010, Erw. II/2.1.1), bleibt die Beschwerdeführerin – welche keinen Parteiwechsel beantragt hat – vorliegend trotz Veräusserung des Grundstücks beschwerdebefugt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Sachverfügung und die Vollstreckungsanordnungen würden die gleichen Rechtsmittelfristen und auch der gleiche Instanzenzug gelten. Der Streitgegenstand werde in Erw. 2 des angefochtenen Entscheids des BVU unzutreffend dargestellt (vgl. Beschwerde, S. 3).