2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin und Adressatin des angefochtenen Entscheids besonders berührt. Entsprechend ist sie grundsätzlich zur Beschwerde befugt.