2. 2.1. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit das Baugrundstück (Parzelle Nr. aaa) an die Beigeladene veräussert habe. Sie bezweifelt das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Fortgang des eingeleiteten Baugesuchs (Eingabe des Gemeinderats vom 13. Juli 2023; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigt, das Baugrundstück inzwischen verkauft zu haben, sie sieht sich jedoch weiterhin als beschwerdebefugt (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. August 2023, S. 3). -9-