b) Es sei zu den feuerpolizeilichen Fragen eine Stellungnahme der Aargauischen Gebäudeversicherung einzuholen; 3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen; Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. 2. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 teilte der Gemeinderat Q._____ mit, die Beschwerdeführerin habe das Baugrundstück (Parzelle Nr. aaa) an die B._____ AG veräussert. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 30. August 2023 Stellung und beantragte, das Verfahren sei fortzusetzen; eventualiter sei es zu sistieren.