3. Das BVU, Rechtsabteilung, fällte hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlussziffern A.1, A.2, A.3, C.6 und C.7 des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses sowie der Beschwerdeanträge 1, 2.b und 3 am 10. Mai 2023 den Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 520.–, insgesamt Fr. 2'020.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.– zu ersetzen.