2. Am 2. Februar 2023 übermittelte das BVU dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Akten des Beschwerdeverfahrens "zum Entscheid über das Beschwerdebegehren 1, soweit dieses gegen die gemeinderätlichen Vollstreckungsbeschlüsse B.4 und B.5 des angefochtenen Entscheids gerichtet ist." Mit Urteil WBE.2023.42 vom 15. März 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen den Vollstreckungsentscheid zufolge Fristversäumnis nicht ein. Die A._____ AG führte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1C_210/2023). Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.