b. Der Zugang zur Liegenschaft S-weg wird durch bauliche Massnahmen vorläufig verunmöglicht. c. Die Kosten des Beizugs der Dritten, die notwendig sind, um das Nutzungsverbot des Gebäudes S-weg umzusetzen, werden der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt. C. Gebühren und Verwaltungsstrafe (…) Die Rechtsmittelbelehrung lautete wie folgt: Rechtsmittelbelehrung A. Entscheid Baubewilligungsverfahren