4. Wiederherstellung des rechtmässigen baulichen Zustands betreffend die 12 eingebauten Zimmer Es wird festgestellt, dass die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Liegenschaft S-weg gemäss dem Beschluss vom 22. August 2016 am 28. Februar 2020 unbenutzt abgelaufen ist. Der Gesuchstellerin wird eine letzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Gebäudes S-weg gemäss dem Beschluss vom 22. August 2016 bis zum 31. März 2023 gesetzt. Sollte diese Frist verstreichen, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. Für den Fall, dass auch diese Frist unbenutzt ablaufen sollte, ist Folgendes anzuordnen: