2. Eine von der A._____ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 9. August 2017 teilweise gut, indem es die Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands auf zehn Monate nach Rechtskraft des Entscheids festlegte und das Nutzungsverbot auf den nächstmöglichen ortsüblichen Kündigungstermin knüpfte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Den Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, focht die A._____ AG beim Verwaltungsgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil WBE.2017.375 vom 24. Mai 2018 abwies.