10. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 9). 11. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 17 -