Damit steht nach dem Gesagten fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 9. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.