7.2.4. Die elterliche Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind kann einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz erforderlich macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2). Die Tochter des Beschwerdeführers lebt indes nicht mehr in der Schweiz, sondern seit Juni 2022 mit ihrer Mutter in Deutschland (MI-act. 57). Die Beziehung zu seiner Tochter erweist sich deshalb von vornherein als ungeeignet, um einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne eines Härtefalls erforderlich erscheinen zu lassen.