haltsdauer jedenfalls von einer normalen Integration auszugehen. 7.2.3.5. Was die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser ab März 2020 – rund fünf Monate nach seiner Einreise in die Schweiz, in welcher er zudem für die Betreuung seiner Tochter sorgte – einer Tätigkeit in einem 40 bis 50 % Pensum nachging (MI-act. 87). Gemäss eigenen Angaben arbeite der Beschwerdeführer seit Januar 2022 zu 100 % als Monteur (MI-act. 21, 27, 87). Betreibungen, Verlustscheine oder ein Bezug von Sozialhilfe sind aus den Akten nicht ersichtlich.