7.2.3.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Aus seinem Schreiben an das MIKA vom 13. April 2022 geht hervor, dass ihm ein Freund den Rat gegeben habe, sich eine rechtliche Vertretung für das vorliegende Verfahren zu suchen (MI-act. 34). Weiter ist seiner Stel- - 14 -