Die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE ist aber nicht abschliessend, wobei nach dargelegter Rechtslage die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Kriterien beizuziehen sind und bei fehlendem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE) von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden darf.