7.2.2. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, noch bestreitet er, seine Ehe aus freiem Willen geschlossen zu haben. Zu seinen Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland lässt er sich nicht vernehmen (act. 15). Damit wird keiner der in Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich aufgeführten Gründe für einen nachehelichen Härtefall vorgebracht.