, Basel 2022, Rz. 23.316 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). - 12 - 7.2. 7.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein nachehelicher bzw. schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt.