tin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlängerung genügt. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Bewilligung nur verlängert werden kann, wenn der weitere Aufenthalt erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.1).