7. 7.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegat- - 10 -