Vorliegend lebt die italienische (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist in der Folge erloschen (act. 5). Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung -9- der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit nach der Regelung von Art. 77 VZAE.