tet sich die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft nach den auf die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen anwendbaren innerstaatlichen Regeln; d.h. nach Art. 50 AIG, sofern der EU/EFTA-Ehegatte vormals über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, bzw. nach Art. 77 VZAE, sofern der EU/EFTA-Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7).