Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen ab dem 12. November 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 19). Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.