Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juni 2022 seit dem 5. November 2021 von seiner Ehefrau getrennt (siehe vorne lit. A) und die Ehe besteht nur noch formell. Hinweise auf eine allfällige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sind nicht ersichtlich. Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensgemeinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA hinfällig geworden. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist. -7-