SR 101) vereinbar. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen würden. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei auch ein eheliches Zusammenleben im Ausland zu berücksichtigen und das eheli- -6-