Das Besuchsrecht könne auch vom Kosovo aus wahrgenommen werden. Andere Umstände, welche auf das Bestehen einer Härtefallsituation hindeuten könnten, seien nicht erkennbar. Bei diesem Ergebnis könne auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint werden. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.