Weiter hält die Vorinstanz fest, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE ausser Betracht falle. Es liege auch weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE, noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE vor. Aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter, welche nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei, könne ebenfalls kein nachehelicher Härtefall in der Schweiz begründet werden. Das Besuchsrecht könne auch vom Kosovo aus wahrgenommen werden.