Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgereist sei und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwischenzeitlich erloschen sei, finde Art. 44 AIG keine Anwendung mehr.