II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter die Schweiz verlassen habe, könne er sich nicht mehr auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen.