Die Vorinstanz reichte am 30. Juni 2023 die Akten aufforderungsgemäss ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 22). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt (act. 23 ff.). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Bezah- -4- lung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 13. Juli 2023 fristgerecht geleistet wurde (act. 27 ff).