Am 16. Dezember 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 30. September 2024 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 141 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 151 ff.). Die Vorinstanz erliess am 9. Mai 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.