Mit Schreiben vom 11. August 2022 informierte das MIKA den Beschwerdeführer über die im Juni 2022 erfolgte Abmeldung der Ehepartnerin und der gemeinsamen Tochter aus der Schweiz und gewährte ihm erneut das rechtliche Gehör (MI-act. 57 f.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 21. September 2022 Stellung (MI-act. 67 ff.) und reichte den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juni 2022 betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu den Akten (MI-act. 72 ff.). Darin wurde von einem Getrenntleben der Eheleute seit 5. November 2021 Vormerk genommen (MI-act. 130).