_ vom 20. Juli 2022 wurde als Trennungsdatum der 21. Juni 2022 erfasst (MI-act. 51). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2022 an das MIKA zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung (MI-act. 52 ff.). Mit Schreiben vom 11. August 2022 informierte das MIKA den Beschwerdeführer über die im Juni 2022 erfolgte Abmeldung der Ehepartnerin und der gemeinsamen Tochter aus der Schweiz und gewährte ihm erneut das rechtliche Gehör (MI-act.