Aus der Zuzugsmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde D._____ vom 12. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 an einer neuen und anderen Adresse als seine Ehepartnerin wohnhaft war (MI-act. 27). In der Folge stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Schreiben vom 8. März 2022 dem Beschwerdeführer den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 28 f.). Gemäss der Meldung der Einwohnerdienste der Gemeinde D._____ vom 20. Juli 2022 wurde als Trennungsdatum der 21. Juni 2022 erfasst (MI-act. 51).