3. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 4. Mai 2023 ist aufzuheben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 10 - III. 1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).