 Unterstützungsleistungen im Sinne von § 12 SPG haben Vorschusscharakter, weil die betreffende Person in absehbarer Zeit rückwirkend Leistungen erhält. Das Gemeinwesen figuriert nach der Vorstellung des Gesetzgebers als eine Art Bank (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 23).