1.5. Aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an diese zurückzuweisen (vgl. § 49 VRPG). Im Hinblick auf die erneute Beurteilung durch die Vorinstanz ist nachfolgend auf die Voraussetzungen einer Rückzahlung bzw. Rückerstattung einzugehen. 2. 2.1. Eine Rückzahlung wegen unrechtmässigen Bezugs gemäss § 3 SPG fällt ausser Betracht. 2.2. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zufolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 1 SPG) liegen nicht vor: