Der entsprechende Fehler wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer bereits in der Verwaltungsbeschwerde explizit eine fehlende Begründung im erstinstanzlichen Beschluss rügte (Verwaltungsbeschwerde, S. 3 [Vorakten der Beschwerdestelle SPG 3]). Insgesamt war es dem Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich, sich adäquat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu wehren. Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die Begründungspflicht verletzte. -8-