Somit fehlt es den vorinstanzlichen Entscheiden im massgebenden Punkt an einer Begründung. Die Ausführungen der Beschwerdestelle SPG beschränken sich auf die straf- bzw. massnahmenvollzugsrechtliche Frage, wie das Zweckkonto verwendet werden darf (für diese Beurteilung ist die Vorinstanz – wie gesehen [vgl. vorne Erw. 1.4.2] – nicht zuständig). Der entsprechende Fehler wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer bereits in der Verwaltungsbeschwerde explizit eine fehlende Begründung im erstinstanzlichen Beschluss rügte (Verwaltungsbeschwerde, S. 3 [Vorakten der Beschwerdestelle SPG 3]).