Im Beschluss vom 8. August 2022 habe der Gemeinderat das Vorgehen dargelegt und sinngemäss mit einer Anrechnung begründet, die auf dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip beruhe. Es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) vor. Der Gemeinderat habe ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen er zu seinem Entscheid gelangt -6- sei. Es sei unbestritten, dass die Gemeinde Gesundheitskosten von mindestens Fr. 2'500.00 ausgerichtet habe und sich der Beschwerdeführer mit dem Anteil seines Arbeitsverdienstes auf dem Zweckkonto daran zu beteiligen habe (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.2).