1.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, der Beschwerdeführer sei spätestens mit Schreiben der JVA Thorberg vom 1. Februar 2022 über die gesetzlichen Grundlagen für die Abbuchung vom Zweckkonto informiert worden. Darin sei er auch darauf hingewiesen worden, dass er von der Gemeinde eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, wenn er mit der Überweisung nicht einverstanden sei. Darauf habe der Beschwerdeführer vom Gemeinderat einen anfechtbaren Entscheid verlangt. Im Beschluss vom 8. August 2022 habe der Gemeinderat das Vorgehen dargelegt und sinngemäss mit einer Anrechnung begründet, die auf dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip beruhe.