II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch auf Entscheidbegründung sei verletzt, da in der Verfügung des Gemeinderats vom 8. August 2022 nicht aufgezeigt werde, auf welche rechtliche Grundlage sich die Überweisung abstütze. Aus dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdestelle SPG gehe ebenfalls nicht hervor, welche "rechtliche Basis" dafür bestehe. Der Betrag von Fr. 2'500.00 sei vom Zweckkonto abgebucht worden, ohne ihn vorgängig darüber zu informieren.