143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, deren Couvert von der Schweizerischen Post (Briefzentrum Härkingen) am 8. Juni 2023 abgestempelt wurde, wäre daher als verspätet anzusehen. -5-