Der angefochtene Entscheid traf bei der Justizvollzugsanstalt am Samstag, den 6. Mai 2023, ein (Vorakten 36). Würde dies als massgebendes Zustelldatum angesehen, hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am 5. Juni 2023 beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;