2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer (zu Lasten seines Zweckkontos) per Ende November 2020 materielle Hilfe im Betrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten habe. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Gemäss § 58 Abs. 3 SPG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.