3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: