4. Es ist eine Umtriebsentschädigung auszurichten. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 4. Mai 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 101.00, gesamthaft Fr. 701.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.